53 umfangs, der zahlreichen zu beurteilenden Delikte, des Umfangs der schriftlichen Urteilsbegründung von 75 Seiten sowie in Anbetracht der ansonsten angemessenen Verfahrensführung keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Abschliessend nimmt die Kammer zur von der Verteidigung oberinstanzlich sinngemäss vorgebrachte Rüge, es liege ein Anwendungsfall von Art. 48 Bst. e StGB vor, Stellung. Rechtsanwalt C.__