Die Vorbereitungszeit für die erstinstanzliche Hauptverhandlung von rund einem halben Jahr erscheint sodann angesichts des Aktenumfanges und der grossen Anzahl an zu beurteilenden Delikten als durchaus gerechtfertigt. Die in der Folge von der Vorinstanz für die Redaktion der vom 12. Februar 2020 datierenden schriftlichen Urteilsbegründung benötigte Dauer von weiteren 6 ½ Monate, überschreitet zwar klar die dreimonatige Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO und liegt eher an der oberen Grenze des Zumutbaren, vermag aber für sich angesichts des doch beträchtlichen Akten-