Zwar fanden in der Zeit zwischen der zweiten Anklageerhebung und der Verfahrensvereinigung soweit ersichtlich keine Verfahrenshandlungen statt. Dies vermag jedoch angesichts dessen, dass von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden kann, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, für sich noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Die Vorbereitungszeit für die erstinstanzliche Hauptverhandlung von rund einem halben Jahr erscheint sodann angesichts des Aktenumfanges und der grossen Anzahl an zu beurteilenden Delikten als durchaus gerechtfertigt.