So umfasst die Anklageschrift vom 24. März 2017 denn auch 9 Seiten und wurden damit insgesamt 42 Delikte angeklagt. Die Verfahrensdauer auf Ebene Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist somit in erster Linie dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, das Beschleunigungsgebot wurde in diesem Verfahrensstadium sicher nicht verletzt. In der Folge musste die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2018 erneut Anklage gegen den Beschuldigten erheben, weil dieser am 26. Juli 2018 – mithin bloss rund ein Jahr und vier Monate nach der ersten umfassenden Anklageerhebung – erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat.