Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten dauerte von der polizeilichen Rapportierung am 28. Dezember 2012 bis zur ersten Anklageerhebung am 24. März 2017 rund vier Jahre und 3 Monate.