Rechtsanwalt C.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst geltend, einige Delikte stammten aus den Jahren 2012 und 2013 und das vorliegende Strafverfahren habe sich 8 Jahren hingezogen, obwohl keine umfassenden Ermittlungen zu tätigen gewesen seien. Erstmals sei im März 2017 Anklage erhoben worden, die erste Verfügung des Regionalgerichts sei dann aber erst Ende Januar 2019 erfolgt – also fast zwei Jahre nach Anklageerhebung (pag. 1405). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).