¼ + 4 = 38 ½ ) sowie in Anbetracht dessen, dass die Kammer aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. dazu die Erwägungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor) ohnehin an das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe gebunden ist, wird darauf verzichtet, für die verbleibenden Delikte eine detaillierte Strafzumessung vorzunehmen. 18.9 Prüfung Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Rechtsanwalt C.__