Angesichts der Tatsache, dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe für die bislang berücksichtigten Delikte bereits auf 38 ½ Monate beläuft (10 + 4 + 2 ½ + 3 ½ + 2 ½ + ¾ + 1 ¼ + 2 + 3 + 3 ¾ + 1 ¼ + 4 = 38 ½ ) sowie in Anbetracht dessen, dass die Kammer aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. dazu die Erwägungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor) ohnehin an das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe gebunden ist, wird darauf verzichtet, für die verbleibenden Delikte eine detaillierte Strafzumessung vorzunehmen.