II.3. des Urteilsdispositivs; pag. 1440) je eine angemessene Einzelfreiheitsstrafe festzulegen und diese im Anschluss zur Einsatzstrafe zu asperieren. Angesichts der Tatsache, dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe für die bislang berücksichtigten Delikte bereits auf 38 ½ Monate beläuft (10 + 4 + 2 ½ + 3 ½ + 2 ½ + ¾ + 1 ¼ + 2 + 3 + 3