51 schimpft zu haben (vgl. dazu auch die Erwägungen unter V.18.2.1 begangen durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 24. Juli 2013 in Selzach hiervor). Die Kammer erachtet dafür gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen, zu asperieren mit 1 ¼ Monaten. 18.7 Asperation mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Die VBRS-Richtlinien schlagen für dieses Delikt eine Strafe von 18 Strafeinheiten vor (S. 9 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte wurde im Zeitraum vom 28. Dezember