, S. 14 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in dreister Art und Weise die Kontrollschilder abnahm und sich vom Unfallort entfernte, im Wissen darum, dass er einen Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hat und nicht ohne den Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zuvor noch be-