50 1.6 g/kg eine Sanktionierung mit 75 Strafeinheiten vorsehen (S. 16 VBRS- Richtlinien) sowie unter Berücksichtigung der vorliegend straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten eine Tat- und Täterkomponente umfassende Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. Diese ist im Umfang von 2 Monaten zu asperieren. 18.4.2 begangen am 22. März 2014 in Biel