Der Beschuldigte fuhr am 1. März 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.68 ‰. Für den entsprechenden rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. I.3.3.1. des Urteilsdispositivs; pag. 1437) erachtet die Kammer bei isolierter Betrachtung in Anlehnung an die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien, welche für eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von