die Tat- und Täterkomponenten umfassende Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. Diese ist im Umfang von ¾ Monaten zu asperieren. 18.3.2 begangen am 24. Juli 2013 in Selzach Ausgangspunkt ist der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.2. des Urteilsdispositivs (pag. 1437; vgl. auch pag. 1233 ff., S. 14 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).