Dass der Beschuldigte die Tat nur versuchsweise begangen hat, vermag sich nicht strafmindernd auszuwirken, zumal es sich um einen vollendeten Versuch handelt. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien sowie unter Berücksichtigung der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel (vgl. dazu die Erwägungen unter III.10.1. Ereignis vom 28. Dezember 2012 und IV.11. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hiervor), eine