Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – vorausgesetzt, dass kein Unfall oder ein Bagatellunfall wie ein Parkschaden verursacht wurde – eine Strafe von 12 Strafeinheiten vor (S. 17 VBRS-Richtlinien). Dass der Beschuldigte die Tat nur versuchsweise begangen hat, vermag sich nicht strafmindernd auszuwirken, zumal es sich um einen vollendeten Versuch handelt.