49 zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine die Tat- und Täterkomponenten umfassende Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen (vgl. betreffend die Täterkomponenten die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor). Diese Strafe ist im Umfang von 2 ½ Monaten zu asperieren ist.