ne rechteigentliche Verfolgungsjagd leistete. Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Er wollte die Polizei «abhängen» und nahm es zu diesem Zweck in Kauf, die signalisierte gesetzliche Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform