Davon ausgehend ist vorliegend unter dem Titel der objektiven Tatschwere wiederum erschwerend zu gewichten, dass der Beschuldigte durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, nicht nur eine Gefahr für sich selber, sondern insbesondere auch für die Sicherheit seiner beiden Mitfahrer, Q.________ und P.________, schuf. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich ausserdem straferhöhend aus, dass der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, wiederum alkoholisiert sein Auto lenkte und sich mit der Polizei ei-