Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2020; nachfolgend VBRS-Richtlinien) empfehlen bei Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit innerorts (50/60 km/h) um 30-34 km/h eine Sanktion von 60 Strafeinheiten, bei einer solchen um 35-39 km/h eine solche von 85 Strafeinheiten (S. 22 VBRS-Richtlinien).