I.3.1.3 des Urteilsdispositivs; pag. 1437). Konkret fuhr der Beschuldigte auf der Strecke Jakob-Stämpfli Strasse, Grünweg bis Kreisverkehrsplatz an der Falkenstrasse mit ca. 80-90 km/h statt der erlaubten 50 km/h (vgl. dazu pag. 1252 ff., S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte überschritt die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit vorliegend um ca. 30-40 km/h. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2020;