Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Das Tatverschulden insgesamt ist vorliegend als noch leicht bis gegen mittelschwer einzuschätzen. Die Kammer gewichtet die Tatkomponenten entsprechend mit 3 Monaten, die Täterkomponenten mit 2 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. dazu die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor).