48 lisiert und mit übersetzter Geschwindigkeit sein Auto lenkte bzw. sich mit der Polizei eine rechteigentliche Verfolgungsjagd leistete. Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, er nahm in Kauf, den Kreisverkehr zur Falkenstrasse mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu befahren und dabei ins Schleudern zu geraten. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten.