bzw. das Nichtabbremsen vor dem Befahren des Kreisverkehrs sowie die Missachtung des Gebots, sein Fahrzeug zu beherrschen, nicht nur eine Gefahr für sich selber und für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sondern insbesondere auch eine ganz konkrete Gefahr für seine beiden Mitfahrer, Q.________ und P.________, hervorrief. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, wiederum alkoho-