18.2.3 begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 22. März 2014 in Biel Ausgangslage ist der Schuldspruch gemäss III.10.2. Ereignis vom 22. März 2014 und IV.13. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges hiervor. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände