Täterkomponenten hiervor) um 2 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung somit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, diese ist mit 2 ½ Monaten zu asperieren. 18.2.3 begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 22. März 2014 in Biel Ausgangslage ist der Schuldspruch gemäss III.10.2. Ereignis vom 22. März 2014 und IV.13. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges hiervor.