Die Kammer schätzt das Tatverschulden mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fällen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als noch leicht bis gegen mittelschwer ein und erachtet dafür eine Strafe von 2 Monaten als angemessen. Die Strafe für das Tatverschulden ist aufgrund der straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten (vgl. dazu die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor) um 2 Monate zu erhöhen.