Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Die Kammer schätzt das Tatverschulden mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fällen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als noch leicht bis gegen mittelschwer ein und erachtet dafür eine Strafe von 2 Monaten als angemessen.