Gewicht, dass der Unfall und damit die grobe Verkehrsregelverletzung zu Stande kamen, weil der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, erneut stark alkoholisiert (mit einem Blutalkoholwert von 1.68 ‰) im Strassenverkehr unterwegs war. Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, er nahm die Verletzung der grundlegenden Verkehrsregeln und den daraus resultierenden Unfall mit Sach- und Personenschaden zumindest in Kauf.