erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend die objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, dass der Beschuldigte durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges und die Missachtung des Gebots, sein Fahrzeug zu beherrschen, nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen hervorrief, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem er einen Selbstunfall mit grossem Sachschaden verursachte.