Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fällen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als bis gegen mittelschwer einzuschätzen. Dafür ist eine Strafe von 4 Monaten angemessen.