Auch dies ist straferhöhend zu gewichten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zunächst die Komponente Willensrichtung neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, er nahm die Verletzung der grundlegenden Verkehrsregeln und den daraus resultierenden Unfall mit Sach- und Personenschaden zumindest in Kauf. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten.