letzte bzw. konkret gefährdete (zur Illustration verweist die Kammer auch auf die Polizeifotos ab pag. 300 ff.). Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu betonen, dass der Unfall und damit die grobe Verkehrsregelverletzung zu Stande kamen, weil der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, alkoholisiert und mit übersetzter Geschwindigkeit sein Auto lenkte und dabei auch noch abgelenkt war (er putzte während der Fahrt seine Brille), mithin auf äusserst gefährliche Art und Weise im Strassenverkehr unterwegs war. Auch dies ist straferhöhend zu gewichten.