erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend die objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, dass der Beschuldigte durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und die Missachtung des Gebots, sein Fahrzeug zu beherrschen, nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem er einen Verkehrsunfall mit grossem Sachschaden verursachte, und dabei mindestens die Personen in den anderen beiden beteiligten Fahrzeugen ver-