46 sen einen Auffahrunfall, wobei der Lenker des vor ihm fahrenden Personenwagens verletzt wurde, geriet dadurch ins Schleudern, schlitterte auf die Gegenfahrbahn und rammte ein weiteres entgegenkommendes Fahrzeug frontal (vgl. zum Ganzen pag. 1233 ff., S. 14 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).