Eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliesslich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschuldigte alleinerziehender Vater einer – nota bene immerhin bereits 15-jährigen – Tochter ist, führt entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1409 und pag.