Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliesslich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).