Dennoch spricht der Strafbefehl vom 28. Oktober 2019 (pag. 1374 f.) nach Auffassung der Kammer eine deutliche Sprache, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor über keinen Führerausweis verfügt (pag. 1392 Z. 28 ff.), ihm aber nicht weniger als fünfmaliges [sic!] Fahren ohne Führerausweis [recte: Berechtigung], Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden etc. vorgeworfen wird.