und vgl. dazu auch pag. 1374 f., wonach – ohne zu verkennen, dass für den Beschuldigten selbstredend die Unschuldsvermutung gilt – dem Beschuldigten im neu beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängigen Strafverfahren PEN 19 981 jedoch zum Vorwurf gemacht wird, erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben bzw. konkret am 15. Februar 2019 Cannabis konsumiert zu haben). Die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten fällt insgesamt ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. Ebenfalls straferhöhend fällt die Delinquenz während hängigen Verfahrens ins Gewicht;