Stossend fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf, dass der Beschuldigte seine Tochter einerseits immer wieder als Garantie für sein künftiges Wohlverhalten verbürgen wollte (vgl. zum Beispiel pag. 1393 Z. 26 ff.), sie andererseits aber auch immer wieder als vermeintliche Rechtfertigung für sein inkriminiertes Verhalten in der Vergangenheit vorschob. So brachte er zum einen in Bezug auf ganz konkrete Autofahrten vor, er habe diese wegen seiner Tochter unternehmen müssen (vgl. das Schreiben des Beschuldigten an die Vorinstanz vom 13. Juli 2019 [pag.