526 Z. 29 ff., Z. 34 ff., Z. 38 ff., wonach er seiner Mutter nur deshalb als Unfallfahrerin bezichtigt habe, weil er verwirrt bzw. durcheinander gewesen sei und man ihn ständig befragt habe, obwohl er verletzt und im Spital gewesen sei, sowie pag. 526 Z. 44 ff., wonach sein uneinsichtiges und renitentes Verhalten einzig der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass die Polizei seine Mutter weggestossen und ihr die Hände verdreht habe). Stossend fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf, dass der Beschuldigte seine Tochter einerseits immer wieder als Garantie für sein künftiges Wohlverhalten verbürgen wollte (vgl. zum Beispiel pag.