Dies darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewichtet werden, vor diesem Hintergrund bleibt aber auch kein Raum für einen sogenannten Geständnisrabatt. Unter dem Titel Einsicht und Reue berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte sein eigenes Handeln – selbst dort wo, wie in Bezug auf den Schulspruch wegen falscher Anschuldigung, eingestanden – teilweise erheblich bagatellisierte und sich weigerte, die (volle) Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. beispielhaft pag. 526 Z. 29 ff., Z. 34 ff., Z. 38 ff.