Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so hat der Beschuldigte tatsächlich gleichentags noch eingestanden, das Unfallfahrzeug selber gelenkt zu haben (vgl. pag. 523). Dies konnte ihm allerdings ohnehin zweifelsohne nachgewiesen werden, mit anderen Worten hat er mit seinen Geständnissen die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert. Dies darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewichtet werden, vor diesem Hintergrund bleibt aber auch kein Raum für einen sogenannten Geständnisrabatt.