Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden in einem Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt, so ist unter dem Titel der Willensrichtung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dies ist tatbestandsimmanent, mithin neutral zu gewichten. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen; trotz der relativ hohen Blutalkoholkonzentration wusste er im massgebenden Moment genau – nicht zuletzt auch aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen – was auf ihn zukommen würde.