I.3.8. des Urteilsdispositivs, pag. 1438). 18.1.2 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten gilt es zu berücksichtigen, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zwar noch leicht wiegt, zumal gegen die Mutter des Beschuldigten wegen der SVG-Widerhandlungen kein Strafverfahren eröffnet wurde, dies aber im oberen Bereich der Skala, weil sie sich wegen Begünstigung verantworten musste. Ins Gewicht fällt zudem der Umstand, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seine eigene Mutter, mithin eine ihm sehr nahestehende Person, als Fahrerin und Unfallverursacherin anzugeben, um sich selber zu entlasten;