Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. pag. 1288 f., S. 69 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann dabei nicht wahllos teilweise für einzelne Delikte, dann aber auch gleich für ganze Lebenssachverhalte (bspw. «Für die am 01.03.2014 begangenen Delikte» oder «In Bezug auf das Ereignis vom 22.03.2014», vgl. pag. 1289, S. 70 erstinstanzliche Urteilsbegründung) eine Strafe asperiert werden. Vielmehr ist konsequent für jedes einzelne Delikt zu bestimmen, welche Strafe das Gericht dafür bei isolierter Betrachtung als angemessen erachten würde und diese Strafe dann zu asperieren.