In Bezug auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BSK StGB-ACKERMANN, N 116 zu Art. 49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag.