49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Auszugehen ist dabei von der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand als schwerstem Delikt. Der Strafrahmen beläuft sich dabei gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 aStGB auf bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe. In Bezug auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304).