Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen für dieses einzelne Delikt nicht begründen, vielmehr ist dafür eine Geldstrafe auszufällen. Zudem ist für die bereits in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Ziff. I.3.6. des Urteilsdispositivs; pag. 1438) gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG zwingend die Verbindung mit einer Geldstrafe vorgesehen. Für die beiden Delikte ist im Anschluss in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.