41 Hingegen ist der Beschuldigte in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht vorbestraft, mithin ein diesbezüglicher Ersttäter. Dieser Schuldspruch steht auch in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen für dieses einzelne Delikt nicht begründen, vielmehr ist dafür eine Geldstrafe auszufällen.